Meldestelle

Meldestelle

Die ComLine GmbH hat sich jeher durch Ihr vertrauensvolles Handeln ausgezeichnet. Dies können wir nur erreichen, wenn unsere Mitarbeiter und Geschäftspraktiken den gesetzlichen, betriebsinternen und moralischen Regelungen entsprechen.

Die ComLine GmbH bietet Ihren Mitarbeitern und Geschäftspartnern hier die Möglichkeit, Verstöße gegen bestimmte nationale und EU-weite Vorschriften und Gesetze, sowie Verstöße gegen den unternehmenseigenen Code of Conduct zu melden. Hierzu betreibt die ComLine GmbH ein Meldesystem gem. EU-Richtlinie 2019/1937 und entspricht somit §§12 bis §§18 HinSchG.

Das Meldesystem erlaubt die vertrauliche Einreichung von Hinweisen bei einem Verstoß gegen die genannten Regelungen. Das System steht 24h zur Verfügung.

Haben Sie einen Hinweis auf ein rechtswidriges Verhalten, zögern Sie bitte nicht, sich über das Hinweisgebersystem bei uns zu melden. Sie helfen damit den wirtschaftlichen Erfolg der ComLine GmbH im Einklang mit der rechtlichen, unternehmerischen, gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung sicherzustellen.

Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Meldestellen im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

Meldestelle im Bezug auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

 

 

Wer darf melden?

Hinweisgeber im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können Personen im eigenen Geschäftsbereich und in der gesamten Lieferkette der ComLine GmbH sein, die potenziell von Menschenrechts- oder Umweltverletzungen betroffen sind. Hierzu gehören neben den eigenen Beschäftigten des Unternehmens auch Beschäftigte bei unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten sowie Anwohnerinnen und Anwohner rund um die lokalen Standorte.


+   Was darf gemeldet werden?

Unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fallen Verstöße im eigenen Geschäftsbereich von der ComLine GmbH oder in der gesamten Lieferkette, dazu zählen unter anderem:

  • Kinderarbeit: z.B. Verkauf von Kindern, Kinderhandel, Schuldknechtschaft, Verbot von Kindern bei Prostitution oder der Herstellung von Pornographie
  • Zwangsarbeit und Sklaverei: z.B. Arbeitsleistungen, die unter Androhung von einer Strafe verlangt werden, alle Formen der Sklaverei, sklavenähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen der Herrschaftsausübung
  • Verstöße gegen den Arbeitsschutz und die Gesundheit am Arbeitsplatz: z.B. ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und Instandhaltung der Arbeitsmittel, die Gefahr durch das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um die Einwirkung chemischer, physikalischer oder biologischer Stoffe zu vermeiden oder Gefahr durch ungenügende Ausbildung und Unterweisung
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit: Mitarbeiter dürfen sich zu Gewerkschaften zusammenschließen oder diesen beitreten. Die Gründung, der Beitritt oder die Mitgliedschaft einer Gewerkschaft ist kein Grund für Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen. Mitarbeitende haben ein Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Ungleichbehandlung / Diskriminierung: z.B. aufgrund nationaler ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion, Weltanschauung
  • Angemessener Lohn: der mindestens nach anwendbarem Recht festgelegte Mindestlohn
  • Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage: Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässer- und Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen, übermäßiger Wasserverbrauch. Verwehrung des Zugangs einer Person zu einwandfreiem Trinkwasser. Erschwerung / Zerstörung des Zugangs einer Person zu Sanitäranlagen
  • Verletzung von Landrechten: Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei Erwerb, Bebauung oder anderweitiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert
  • Beauftragung / Nutzung von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften zum Schutz des unternehmerischen Projekts: Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlungen. Verletzung von Leib und Leben. Beeinträchtigung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

Verletzung weiterer Menschenrechte:

  • Minamata Übereinkommen (Quecksilber): Herstellung von Produkten mit Quecksilber. Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in der Herstellung. Behandlung von Quecksilberabfällen
  • Stockholmer Übereinkommen: (Chemikalien, persistente organische Schadstoffe): Produktion oder Verwendung von Chemikalien. Nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung oder Entsorgung von Abfällen
  • Basler Übereinkommen: Ein- und Ausfuhr von gefährlichen oder anderen Abfällen

+   Wie ist der Ablauf des Meldeprozesses?

Das Hinweisgebersystem ist ein IT-gestütztes, geschlossenes System. Einzig die Mitarbeiter der Meldestelle haben Zugriff auf die hinterlegten Informationen. Eine Einsichtnahme durch Unbefugte ist ausgeschlossen. Der hinterlegte Link führt auf das Meldeportal. Entscheidet sich der Hinweisgeber dafür, den Hinweis zu platzieren, folgt er dem geführten Prozess. Nach dem Absenden des Hinweises steht die Meldestelle weiterhin als Kommunikationsportal mit der Meldestelle zur Verfügung. Die Kommunikation zu dem abgegebenen Hinweis erfolgt aus Identitäts- und Datenschutzgründen ausschließlich im Meldeportal.

Nach der Abgabe der Meldung erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie eine qualifizierte Rückmeldung zum Stand des Verfahrens, bzw. zu etwaigen ergriffenen Maßnahmen. Eine regelmäßige Kontrolle des Vorgangs im Meldeportal ist nahegelegt, da auch Rückfragen der Meldestelle rein im Meldeportal abgehandelt werden. 7 Jahre nach Abschluss der Meldung wird der Datensatz gelöscht. Sind Behörden in den Fall involviert kann hiervon abgewichen werden.


+   Wie steht es um den Schutz der Hinweisgeber?

Hinweisgeber i.S.d. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genießen besonderen Schutz. Ihre Identität, Ihr Hinweis und die Kommunikation bleiben streng vertraulich und werden durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Nachweislich falsche oder irreführende Hinweise werden von der Meldestelle zurückgewiesen und können ggf. Schadenansprüche oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Meldestelle im Bezug auf das
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

 

 

Wer darf melden?

Das Meldesystem steht allen mit dem Unternehmen im Sinne ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen Personen zur Verfügung. Dazu gehören Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeiter und Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferanten und Kunden.


+   Was darf gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht insbesondere Verstöße gegen das öffentliche Auftragswesen, gegen Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit und -konformität, Umweltschutz, Verbraucherschutz, aber auch gegen den Schutz personenbezogener Daten und der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen als meldefähig vor.

Verhaltensweisen, die sich gegen das Unternehmensinteresse richten oder den Straftatbestand erfüllen, wie insbesondere Betrug, Bestechung, Diebstahl, Korruption oder Insichgeschäfte, Beleidigung/Diskriminierung oder Körperverletzung sind damit ebenso meldewürdig, wie Verhaltensweisen, die Vorschriften aus alltäglichen Bereichen wie Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz oder Mindestlohngesetz verletzen.

Außerdem sind Verstöße gegen Rechtvorschriften wie Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, Vorgaben zum Umweltschutz oder IT-Sicherheit und Datenschutz meldefähig.

Darüber hinaus sieht die ComLine GmbH Verstöße gegen den unternehmenseigenen Code of Conduct als meldefähig an.


+   Was darf nicht gemeldet werden?

Das Meldesystem ist nicht für die Einreichung von Kundenbeschwerden vorgesehen. Derartige Anliegen werden weiterhin über den Kundenservice / die RMA-Abteilung bearbeitet.

Fälle, die ausschließlich dem eigenen Interesse dienen sind nicht meldefähig.


+   Wie ist der Ablauf des Meldeprozesses?

Das Hinweisgebersystem ist ein IT-gestütztes, geschlossenes System. Einzig die Mitarbeiter der Meldestelle haben Zugriff auf die hinterlegten Informationen. Eine Einsichtnahme durch Unbefugte ist ausgeschlossen.

Der hinterlegte Link führt auf das Meldeportal. Entscheidet sich der Hinweisgeber dafür, den Hinweis zu platzieren, folgt er dem geführten Prozess. Nach dem Absenden des Hinweises steht die Meldestelle weiterhin als Kommunikationsportal mit der Meldestelle zur Verfügung. Die Kommunikation zu dem abgegebenen Hinweis erfolgt aus Identitäts- und Datenschutzgründen ausschließlich im Meldeportal.

Nach der Abgabe der Meldung erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung. Innerhalb von 3 Monaten erhalten Sie eine qualifizierte Rückmeldung zum Stand des Verfahrens, bzw. zu etwaigen ergriffenen Maßnahmen. Eine regelmäßige Kontrolle des Vorgangs im Meldeportal ist nahegelegt, da auch Rückfragen der Meldestelle rein im Meldeportal abgehandelt werden.

3 Jahre nach Abschluss der Meldung wird der Datensatz gelöscht. Sind Behörden in den Fall involviert kann hiervon abgewichen werden.


+   Wie steht es um den Schutz der Hinweisgeber?

Hinweisgeber i.S.d. Hinweisgeberschutzgesetzes genießen besonderen Schutz. Ihre Identität, Ihr Hinweis und die Kommunikation bleiben streng vertraulich und werden durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen geschützt. Nachweislich falsche oder irreführende Hinweise werden von der Meldestelle zurückgewiesen und können ggf. Schadenansprüche oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.